Allgemeine Produkt - Verkaufs - und Lieferbedingungen
1. Generelle Grundlegende Bedingungen und Hinweise zu unseren Fertigteilprodukten:
Grundlage für die Fertigteile für Abmessung, Oberflächen, Bewehrung....... sind die jeweils gültigen und anwendbaren ÖN bzw. EN sowie die anwendbaren Richtlinien.
Für die Verarbeitung der Fertigteile sind ebenfalls die anwendbaren Normen und Richtlinien gültig und einzuhalten sofern es von BWN keine schriftlichen Verarbeitungshinweise gibt die anderes vorgeben.
Für sämtliche Fertigteile werden von BWN Produktionszeichnungen erstellt, diese werden dem Kunden bzw. dessen Vertreter übermittelt, die Zeichnungen müssen auf Richtigkeit bezüglich Massangaben und Ausführung geprüft werden und vom Kunden oder dessen Vertreter zur Produktion freigegeben werden.
Erst nach Freigabe gelten die Vereinbarten Produktions- und Lieferzeiten. Für falsch freigegeben Fertigteile haftet der Kunde bzw. dessen Vertreter.
Buchsen, Hebeanker, Schlaufen oder dgl. die in den Fertigteilen einbetoniert sind, waren nur für den Produktionsbedingten Werksinternen Ablauf konzipiert, wurden mit anderen Hebevorrichtungen kombiniert und dürfen auf der Baustelle aus statischen Gründen nicht zum verheben des gesamten Fertigteils verwendet werden.
Nur eigens dafür besprochene bzw. beauftragte Anker, Buchsen und dgl. werden statisch so ausgeführt, dass diese für die Hubarbeit geeignet sind, wobei die Zugrichtungswinkel der Hubgurte bzw. Hubketten eingehalten werden müssen.
Niemals unter den schwebenden Lasten verweilen, die Verantwortung für die Hubarbeiten liegt ausnahmslos bei dem dafür abgestellten Personal. BWN kann dafür keine Haftung übernehmen.
ACHTUNG:
Sämtliche Fertigteile werden auf Grund der Produktionszeiten als „grüne „ Fertigteile ausgeliefert, d.h. die Festigkeit, sowie die Belastbarkeit der Fertigteile entspricht erst nach 28 Tagen lt. Norm den geforderten Werten und können somit noch nicht der ursprünglich angedachten Verwendung ausgesetzt und zugeführt werden.
Somit ist natürlich beim Transport und auch bei der Verarbeitung höchste Sorgfalt geboten, Generell dürfen Fertigteile nicht mit Hämmer oder anderen Schlagwerkzeugen, sowie Steckeisen oder Pflastereisen zum Zusammen- Auseinanderpressen oder Einrichten der Fertigteile verwendet werden.
Die Kanten und Ränder müssen unbedingt geschützt werden, bei Hebegurten dürfen diese nicht über ungeschützte Kanten laufen, beim verlegen empfiehlt sich zwischen die Fertigteile Schutz- oder Dämpfstreifen zu verwenden.
Auf Grund der Komplexität der Fertigteile, können natürliche Fehlerquellen entstehen, beim Ausmessen aber auch in der Produktion, sollte deshalb ein Fertigteil nicht entsprechen, so muss dies mit BWN abgeklärt werden.
Kosten für den Austausch oder Folgekosten wegen Tauscharbeiten oder Warte- bzw. Stehzeiten können verständlicher Weise nicht ersetzt werden, auch dann nicht, wenn der Fehler seitens BWN liegt und der Fertigteil nachproduziert und auch kostenlos nachgeliefert wird.
Oberflächen, Farbgleichheiten, Körnungserscheinungen, Oberflächenbearbeitungen usw. werden Grundsätzlich nach den Normen und Richtlinien hergestellt und auch bewertet, nachdem unsere Produkte teilweise Ausserhalb von Normen oder Richtlinien liegen entstehen oft Erscheinungen die Normlich nicht erfasst sind und deshalb mit Bemusterungen vorher festgelegt werden müssen oder einfach auf Grund von Materialeigenschaften optisch teilweise Verschieden aussehen können und leider nicht an einer Konformität gemessen werden können.
Generell ist bei Fertigteilen die Seite Gegenüber der Einfüllseite einer Schalung die optimalste Seite eines Fertigteils, zum belassen aber auch zum weiterverarbeiten der Oberfläche, Füllseiten und aber auch Stirnseiten egal des Winkels zur Füll- oder Bodenseite einer Schalung haben immer ein ungleiches Erscheinungsbild zueinander, dass sich auch trotz sorgfältigster Herstellung nicht vermeiden lässt, die Luft- aber auch die Korn- sowie die Zementleimverteilung bei Betonen mit Rüttelverdichtung und auch bei Betonen mit Selbstverdichtung sehen immer Unterschiedlich zueinander aus.
Bei speziellen Zuschlägen trotz Normkomformität bezüglich der Endverwendung ( zB.: XF4 - tauglich ) entstehen nicht immer Oberflächen die den Richtlinien von Sichtbeton in der Qualität, GBS - Sonderklasse ( architektonisch gestaltete Flächen mit besonderer Bedeutung ) entsprechen, weil diese Zuschläge in ihrer Eigenschaft bei der Verarbeitung durch die Wasseraufnahme, Sperrigkeit oder anderen Umständen sich oft unterschiedlich verarbeiten lassen.
Generell gilt aber auch, dass Beton ein lebendiger Baustoff ist, alleine durch Lichteinfälle zwischen Horizontalen und Vertikalen Flächen die Oberflächen bereits unterschiedlich aussehen.
Generell, unbedingt Muster oder fertige Anlagen anschauen, weil die verschiedenen Oberflächenstrukturen oder Zuschlagmaterialien unsere Eigene Entwicklungen sind und in manchen speziellen Fällen von Richtlinien oder in Normen angegebenen Werten abweichen können und dennoch repräsentativ sind.
Sollten spezielle Wünsche an die Produkte gerichtet werden, oder spezielle abweichende Erscheinungsarten an den Fertigteilen oder an die Oberfläche gerichtet werden, muss dies schriftlich festgehalten werden.
Alle unsere Produkte sind Sonderanfertigungen und können nicht zurückgegeben werden, ausser sie entsprechen nicht den schriftlich festgehaltenen Anforderungen, wobei dazu seitens BWN entschieden wird, ob der Mangel mittels möglicher Betonsanierung nachgearbeitet oder der Fertigteil getauscht wird, auch dann wenn die Fertigteile von den Normen und Richtlinien abweichen, weil es sich um spezielle Materialien oder Verarbeitungen handelt.
Durch die teilweise speziellen Sieblinien die Notwendig sind zum herstellen von gestrahlten Oberflächen mit wenig Poren und Lufteinschlüsse, kann es mitunter zu feinen Oberflächenrissen kommen, die keine statische oder konstruktive Mängel darstellen und von den Rissbreiten auch laut Normen zulässig sind.
Beton, besonders im Aussenbereich kann natürlich verschmutzen, Schmutz aufnehmen und Flecken bekommen.
Beton sollte wie jeder andere Baustoff vor Witterungseinflüsse geschützt, d.h. mit geeigneten Mitteln imprägniert, hydrophobiert ...... werden.
2.Geltungsbereich:
Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen von BWN erfolgen unter den nachstehen Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und dem abzuschließenden Kauf- und / oder Werkvertrag zugrunde gelegt werden. Mündliche oder telefonische Abmachungen erhalten erst dann Rechtsgültigkeit, wenn diese von BWN bestätigt wurden. Die Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind unverbindlich.
Die nachfolgenden Geschäfts und Lieferbedingungen gelten nur insofern, als schriftlich nicht bestehende besondere Geschäfts- und Lieferbedingungen von BWN ausgegeben worden sind. Für Verbrauchergeschäfte gelten dem Konsumentenschutz allfällig widersprechende Bedingungen als nicht beigesetzt.
3. Angebote:
Falls nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Angebote freibleibend und unverbindlich. Sie dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden. Die in unseren Katalogen, Prospekten, Preislisten und ähnlichem enthaltenen Angaben sind nur dann maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Bei Angaben über Abmessungen, Gewichte und sonstige technische Daten gelten die einschlägigen NORMEN bzw. die amtlichen Zulassungsbescheide mit den üblichen Abweichungen.
4. Vertragsabschluß:
Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Verkäufer nach Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat. Bei Auftragsstorno ist der Verkäufer berechtigt, eine angemessene Stornogebühr zu verlangen.
5. Preise:
In Rechnung gestellt werden die am Tag der Auslieferung bzw. Durchführung der Leistung gültigen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk. Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten vorbehaltlich amtlicher Preis- bzw. Lohnerhöhungen innerhalb der Lieferfrist. Bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung behält sich der Verkäufer eine entsprechende Preisänderung vor. Bei Lieferungen frei Haus ist das Abladen im Preis nicht enthalten. Bei solchen Vereinbarungen werden Zufahrtswege vorausgesetzt, die mit schweren Lastkraftwagen samt Anhängern befahren werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, haftet der Käufer für die daraus entstandenen Aufwendungen und Mehrkosten.
6. Lieferung / Versand:
Von uns zugesagte Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind jedoch ohne Verbindlichkeit. Angaben von Lieferzeiten beginnen erst
a) nach Annahme des Auftrages durch den Verkäufer oder
b) falls eine Anzahlung vereinbart ist, bei deren Erhalt;
c) in jedem Fall aber erst nach Einlangen aller für die Lieferung erforderlichen Unterlagen beim Verkäufer.
Fälle von höherer Gewalt oder sonstige von BWN bzw. unserer Lieferanten nicht verschuldete Umstände, insbesonder Verkehrs - oder Betriebsstörungen, Transport - oder Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an Materialen, Ausfälle von Arbeitskräften und dergleichen mehr, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben oder wegen noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutretten.
Ansprüche aus einem Lieferverzug des Verkäufers können nur bei dessen groben Verschulden geltend gemacht werden, andernfalls kann der Käufer die Erklärung verlangen, ob der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist nachliefern will. Pönalvorschreibungen werden von BWN nicht anerkannt.
Der Versand erfolgt grundsätzlich auf Kosten und Gefahr des Käufers. Auch bei vereinbarter frachtfreier Lieferung erfolgt der Versand auf Gefahr des Käufers. Die Versandart wird mangels einer besonderen schriftlichen Vereinbarung durch den Verkäufer bestimmt. Etwaige Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Bahnversand wird auch eine allfällige Schleppbahngebühr in Rechnung gestellt. Die Angabe von Fractkosten erfolgt ohne Gewähr.
7. Annahmeverzug:
Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Sämtliche dadurch verursachten Aufwendungen des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers.
8. Erfüllung und Gefahrenübergang:
Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über , und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisregelung.
Lieferung frei Baustelle bedeutet Lieferung ohne Abladen durch den Anlieferer unter der Voraussetzung einer geeigneten Zufahrt. Der Empfänger hat das Abladen der Fahrzeuge unverzüglich zu veranlassen. Abladeverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.
Bei verzögertem Abgang aus dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen ist, die auf Seiten des Käufers liegen, geht die Gefahr mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
9. Mängelrüge:
Falls bei der Lieferung Mängel auftreten sollten, hat die Mängelrüge mittels eingeschriebenem Brief unverzüglich nach der Lieferung des Materials, bei versteckten Mängeln jedoch unverzüglich nach deren Auftreten bei sonstigem Haftungsausschluß zu erfolgen.
10. Gewährleistung und Haftung:
Unser Unternehmen verpflichtet sich, nach den entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen zu haften, soweit im folgenden nichts anderes festgelegt ist. Im Falle von rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen, kann der Verkäufer zwischen einer Ersatzlieferung oder einer Verbesserung wählen, Preisminderungsansprüche entstehen dem Käufer dadurch nicht.
Keine Gewährleistung wird gewährt für geringe, den Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigende Abweichungen der Lieferung von etwaigen Vorlieferungen oder von einem Muster, sowie von Prospekten, welche dem Angebot beigelegt werden ( z.B. im Bezug auf Maße, Gewicht und Qualität ). Ebenso wird für produktionsbedingte Farbunterschiede der gelieferten Ware keine Gewährleistung gewährt.
Die Ansprüche aus der Gewährleistung verjähren nach 6 Monaten ab Lieferung der Ware. Die Gewährleistung jedoch erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des Verkäufers der Käufer selbst oder eine von ihm ermächtigt Person Änderungen, Verbesserungen oder Instandsetzungen an den gelieferten Gegenständen vornimmt.
Auch im Fall berechtigter Mängelrügen hat der Käufer nicht das Recht, fällige Zahlungen einzubehalten bzw. Fälligkeiten hinauszuschieben. Bei Auflösung des Vertrages hat der Käufer nicht das Recht, gelieferte Sachen zur Sicherung irgendwelcher Ansprüche zurückzubehalten. Der Käufer übernimmt die Haftung für die Richtigkeit von Plänen und technischen Unterlagen, die dem Verkäufer überreicht werden. Diese Unterlagen werden vom Verkäufer nicht überprüft.
Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an betrieblich genutzten Gegenständen gegenüber Unternehmen und deren Abnehmern ist ausgeschlossen ( Überbedinungspflicht ).
11. Zahlung:
Die Zahlungen sind gemäß den vereinbarten Zahlungsbedinungen zu leisten. Falls nicht in der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine genannt wurden, ist die Hälfte der Kaufsumme bei Erhalt der Auftragsbestätigung, der Rest bei der Anzeige der Versandbereitschaft zahlbar.
Solange ältere fällige Rechnungen noch offen sind, sind sämtliche Zahlungen auf diese anzurechnen. Ein Anspruch auf Skonto besteht in diesen Fällen nicht. Zahlungen werden zuerst auf die aufgelaufenen Zinsen, Spesen sowie Kosten und erst dann auf das Kapital angerechnet.
Der Käufer ist nicht berechtigt, irgendwelche Gegenforderungen gegen die Forderung des Verkäufers aus der Lieferung aufzurechnen. Zahlungen können schuldbefreiend nur an das vom Verkäufer angegebene Bankkonto oder an einen mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter des Verkäufers getätigt werden.
Eine bankmäßige Zahlung gilt dann als rechtzeitig, wenn der Verkäufer am letzten Tag der Zahlungsfrist von der Bank vom Zahlungseingang verständigt wird. Auch wenn andere Zahlungsbedinungen vereinbart worden sind, wird der gesamte Kaufpreis sofort fällig, wenn der Käufer
- mit einer Zahlung in Rückstand gerät
- oder mit einer anderen Verbindlichkeit gegen den Verkäufer in Rückstand gerät
- oder überschuldet ist
- oder gegen den Käufer das Insolvenzverfahren beantragt wird
- oder Umstände eintreten, die Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit auftreten lassen.
Gestaltet sich die Finanzielle Lage des Käufers nach unserem Dafürhalten für ungünstig oder ist er mit der vereinbarten Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt:
- die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufzuschieben und / oder
- eine Verlängerung der Lieferzeit in Anspruch zu nehmen und / oder
- auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und / oder
- Verzugszinsen in Höhe von 4 % über dem Diskontsatz der Nationalbank zu verlangen und / oder
- den Rücktritt vom Vertrag unter Setzung einer Nachfrist zu erklären, wobei sämtliche daraus entstehenden Aufwendungen des Verkäufers vom Käufer zu tragen sind.
Bei Rücktritt durch den Verkäufer hat der Käufer bereits gelieferte Ware dem Verkäufer auf eigene Kosten und Gefahr zurückzustellen, bei nicht marktgängigen Waren ( z.B. Sonderanfertigungen ) ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. bereits angearbeiteten Teile dem Käufer zur Verfügung zu stellen und hierfür den Entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.
12. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich der Verkäufer das Eigentum recht an sämtlichen von ihm bezogenen Waren vor.
Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Vereinigung, Be- und Verarbeitung zu einem angemessenen Anteil auf die vereinigte, be- oder verarbeitete Sache. Bei Lieferungen in laufender Rechnung dient der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
Der Verkäufer behält sich vor, die Art der Ersichtlichmachung seines Eigentums an den in seinem Eigentum befindlichen Sachen zu bestimmen.
Bei Pfändung oder sonstigen Zugriffen dritter Personen hat uns der Käufer sofort mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen. Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand, so tritt er bereits im Augenblick der Veräußerung gegenüber dem Abnehmer alle seine Forderungen mit allen Nebenrechten bis zur vollständigen Tilgung unserer Forderungen erfüllungshalber ab.
Der Käufer hat uns auf verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession zu verständigen. Die Zession ist in Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Rechnungen etc. dem Verkäufer ersichtlich zu machen. Auf Wunsch ist Einsicht in diese Geschäftsbücher und Geschäftspapiere zu geben. Ist der Käufer mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so gilt, dass die bei ihm eingehenden Verkaufserlöse abzusondern sind und der Käufer diese nur in unserem Namen innehat. Bei sämtlichen Warenrücknahmen ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen.
13. Rücktritt vom Vertrag:
Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Liegt ein Lieferverzug vor, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, ist der Käufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
14. Schutzrechte:
Pläne, Skizzen oder sonstige technische Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen oder dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb.
15. Gegenverrechnung:
Wir sind berechtigt, Gegenverrechnungen jeder Art vorzunehmen. Dies gilt aber nicht für unsere Kunden.
16. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferwerkes, als Gerichtsstand wird Linz, Oberösterreich, vereinbart. Anzuwenden ist österreichisches Recht.
17. Abänderungen der Geschäfts- und Lieferbedingungen:
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingung durch Gesetz, Sondervereinbarungen oder durch gerichtliche Feststellung wegfallen oder geändert werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
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