Allgemeine Produkt - Verkaufs - und Lieferbedingungen

1. Generelle Grundlegende Bedingungen und Hinweise zu unseren Fertigteilprodukten:                     

Grundlage für die Fertigteile für Abmessung, Oberflächen, Bewehrung....... sind die jeweils gültigen und anwendbaren ÖN bzw. EN sowie die anwendbaren Richtlinien.

Für die Verarbeitung der Fertigteile sind ebenfalls die anwendbaren Normen und Richtlinien gültig und einzuhalten sofern es von BWN keine schriftlichen Verarbeitungshinweise gibt die anderes vorgeben.

Für sämtliche Fertigteile werden von BWN Produktionszeichnungen erstellt, diese werden dem Kunden bzw. dessen Vertreter übermittelt, die Zeichnungen müssen auf Richtigkeit bezüglich Massangaben und Ausführung geprüft werden und vom Kunden oder dessen Vertreter zur Produktion freigegeben werden.


Erst nach Freigabe gelten die Vereinbarten Produktions- und Lieferzeiten. Für falsch freigegeben Fertigteile haftet der Kunde bzw. dessen Vertreter.


Buchsen, Hebeanker, Schlaufen oder dgl. die in den Fertigteilen einbetoniert sind, waren nur für den Produktionsbedingten Werksinternen Ablauf konzipiert, wurden mit anderen Hebevorrichtungen kombiniert und dürfen auf der Baustelle aus statischen Gründen nicht zum verheben des gesamten Fertigteils verwendet werden.


Nur eigens dafür besprochene bzw. beauftragte Anker, Buchsen und dgl. werden statisch so ausgeführt, dass diese für die Hubarbeit geeignet sind, wobei die Zugrichtungswinkel der Hubgurte bzw. Hubketten eingehalten werden müssen.


Niemals unter den schwebenden Lasten verweilen, die Verantwortung für die Hubarbeiten liegt ausnahmslos bei dem dafür abgestellten Personal. BWN kann dafür keine Haftung übernehmen.


ACHTUNG:
Sämtliche Fertigteile werden auf Grund der Produktionszeiten als „grüne „ Fertigteile ausgeliefert, d.h. die Festigkeit, sowie die Belastbarkeit der Fertigteile entspricht erst nach 28 Tagen lt. Norm den geforderten Werten und können somit noch nicht der ursprünglich angedachten Verwendung ausgesetzt und zugeführt werden.


Somit ist natürlich beim Transport und auch bei der Verarbeitung höchste Sorgfalt geboten, Generell dürfen Fertigteile nicht mit Hämmer oder anderen Schlagwerkzeugen, sowie Steckeisen oder Pflastereisen zum Zusammen- Auseinanderpressen oder Einrichten der Fertigteile verwendet werden.

Die Kanten und Ränder müssen unbedingt geschützt werden, bei Hebegurten dürfen diese nicht über ungeschützte Kanten laufen, beim verlegen empfiehlt sich zwischen die Fertigteile Schutz- oder Dämpfstreifen zu verwenden.

Auf Grund der Komplexität der Fertigteile, können natürliche Fehlerquellen entstehen, beim Ausmessen aber auch in der  Produktion, sollte deshalb ein Fertigteil nicht entsprechen, so muss dies mit BWN abgeklärt werden.
Kosten für den Austausch oder Folgekosten wegen Tauscharbeiten oder Warte- bzw. Stehzeiten können verständlicher Weise nicht ersetzt werden, auch dann nicht, wenn der Fehler seitens BWN liegt und der Fertigteil nachproduziert und auch kostenlos nachgeliefert wird.

Oberflächen, Farbgleichheiten, Körnungserscheinungen, Oberflächenbearbeitungen usw. werden Grundsätzlich nach den Normen und Richtlinien hergestellt und auch bewertet, nachdem unsere Produkte teilweise Ausserhalb von Normen oder Richtlinien liegen entstehen oft Erscheinungen die Normlich nicht erfasst sind und deshalb mit Bemusterungen vorher festgelegt werden müssen oder einfach auf Grund von Materialeigenschaften optisch teilweise Verschieden aussehen können und leider nicht an einer Konformität gemessen werden können.

Generell ist bei Fertigteilen die Seite Gegenüber der Einfüllseite einer Schalung die optimalste Seite eines Fertigteils, zum belassen aber auch zum weiterverarbeiten der Oberfläche, Füllseiten und aber auch Stirnseiten egal des Winkels zur Füll- oder Bodenseite  einer Schalung haben immer ein ungleiches Erscheinungsbild zueinander, dass sich auch trotz sorgfältigster Herstellung nicht vermeiden lässt,  die Luft- aber auch die Korn- sowie die Zementleimverteilung bei Betonen mit Rüttelverdichtung und auch bei Betonen mit Selbstverdichtung sehen immer Unterschiedlich zueinander aus.

Bei speziellen Zuschlägen trotz Normkomformität bezüglich  der Endverwendung ( zB.: XF4 - tauglich ) entstehen nicht immer Oberflächen die  den Richtlinien von Sichtbeton in der Qualität, GBS - Sonderklasse ( architektonisch gestaltete Flächen mit besonderer Bedeutung ) entsprechen, weil diese Zuschläge in ihrer Eigenschaft bei der Verarbeitung durch die Wasseraufnahme, Sperrigkeit oder anderen Umständen sich  oft unterschiedlich verarbeiten lassen.
Generell gilt aber auch, dass Beton ein lebendiger Baustoff  ist, alleine durch Lichteinfälle zwischen Horizontalen und Vertikalen Flächen die Oberflächen bereits unterschiedlich aussehen.
Generell, unbedingt Muster oder fertige Anlagen anschauen, weil die verschiedenen Oberflächenstrukturen oder Zuschlagmaterialien unsere Eigene Entwicklungen sind und in manchen speziellen Fällen von Richtlinien oder in Normen angegebenen Werten abweichen können und dennoch repräsentativ sind.

Sollten spezielle Wünsche an die Produkte gerichtet werden, oder spezielle abweichende  Erscheinungsarten an den Fertigteilen oder an die Oberfläche gerichtet werden, muss dies schriftlich festgehalten werden.

Alle unsere Produkte sind Sonderanfertigungen und können nicht zurückgegeben werden, ausser sie entsprechen nicht den schriftlich festgehaltenen Anforderungen, wobei dazu seitens BWN entschieden wird, ob der Mangel mittels möglicher Betonsanierung nachgearbeitet oder der Fertigteil getauscht wird, auch dann wenn die Fertigteile von den Normen und Richtlinien abweichen, weil es sich um spezielle Materialien oder Verarbeitungen handelt.

Durch die teilweise speziellen Sieblinien die Notwendig sind zum herstellen von gestrahlten Oberflächen mit wenig Poren und Lufteinschlüsse, kann es mitunter zu feinen Oberflächenrissen kommen, die keine statische oder konstruktive Mängel darstellen und von den Rissbreiten auch laut Normen zulässig sind.

Beton, besonders  im Aussenbereich kann natürlich verschmutzen, Schmutz aufnehmen und Flecken bekommen.
Beton sollte wie jeder andere Baustoff vor Witterungseinflüsse geschützt, d.h. mit geeigneten Mitteln imprägniert, hydrophobiert ...... werden.

 

2.Geltungsbereich:                   
Alle Angebote, Leistungen und Lieferungen von BWN erfolgen unter den nachstehen Bedingungen,  die  durch  Auftragserteilung  als  anerkannt  gelten und  dem  abzuschließenden Kauf- und / oder Werkvertrag zugrunde  gelegt werden. Mündliche  oder telefonische Abmachungen erhalten erst dann Rechtsgültigkeit, wenn diese  von  BWN bestätigt  wurden. Die Einkaufsbedingungen unserer Kunden sind  unverbindlich.
Die nachfolgenden Geschäfts und Lieferbedingungen  gelten  nur  insofern, als schriftlich nicht  bestehende besondere Geschäfts- und  Lieferbedingungen  von  BWN  ausgegeben worden sind. Für Verbrauchergeschäfte gelten dem Konsumentenschutz allfällig widersprechende Bedingungen als nicht beigesetzt.               
 


3. Angebote:
Falls   nicht  schriftlich   etwas   anderes  vereinbart  wurde,  gelten  unsere   Angebote freibleibend und unverbindlich. Sie dürfen  nicht an Dritte weitergegeben werden. Die in  unseren  Katalogen, Prospekten, Preislisten  und  ähnlichem   enthaltenen   Angaben sind  nur  dann  maßgeblich, wenn in der Auftragsbestätigung ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird. Bei Angaben über Abmessungen, Gewichte und sonstige technische Daten gelten die einschlägigen NORMEN bzw. die amtlichen Zulassungsbescheide mit den üblichen Abweichungen.   
         

    
4. Vertragsabschluß:
Der Vertrag gilt erst dann als abgeschlossen, wenn der Verkäufer nach  Erhalt der Bestellung eine schriftliche Auftragsbestätigung oder eine Lieferung abgesandt hat. Bei Auftragsstorno ist der Verkäufer berechtigt, eine  angemessene Stornogebühr zu verlangen.

 


5. Preise:
In Rechnung gestellt werden die am Tag der  Auslieferung bzw. Durchführung der Leistung  gültigen Preise. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk.  Die in der Auftragsbestätigung genannten Preise gelten vorbehaltlich amtlicher Preis- bzw. Lohnerhöhungen innerhalb der Lieferfrist. Bei  einer vom  Gesamtangebot  abweichenden Bestellung behält  sich  der Verkäufer eine  entsprechende Preisänderung vor. Bei Lieferungen frei Haus ist  das  Abladen  im  Preis  nicht  enthalten. Bei solchen  Vereinbarungen werden Zufahrtswege vorausgesetzt, die mit schweren Lastkraftwagen samt Anhängern befahren werden können. Sollte dies nicht der Fall sein, haftet der Käufer  für die daraus entstandenen Aufwendungen und Mehrkosten.

 

6. Lieferung / Versand:
Von  uns  zugesagte  Lieferfristen  werden  nach  Möglichkeit  eingehalten,  sind  jedoch ohne Verbindlichkeit. Angaben von Lieferzeiten beginnen erst

a)  nach Annahme des Auftrages durch den Verkäufer oder   
b)  falls eine Anzahlung vereinbart ist, bei deren Erhalt;
c)  in   jedem   Fall  aber  erst  nach  Einlangen  aller  für  die  Lieferung   erforderlichen Unterlagen beim Verkäufer.                   
Fälle von  höherer  Gewalt  oder sonstige von BWN bzw. unserer Lieferanten nicht verschuldete Umstände,   insbesonder  Verkehrs -  oder Betriebsstörungen, Transport - oder Verzollungsverzug, Transportschäden, Mangel an Materialen, Ausfälle von Arbeitskräften  und  dergleichen mehr, berechtigen uns, die Lieferung um die Dauer der Behinderung  hinauszuschieben  oder wegen noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag zurückzutretten.                        
Ansprüche aus einem Lieferverzug  des  Verkäufers  können  nur  bei dessen groben Verschulden geltend  gemacht werden, andernfalls  kann der  Käufer  die Erklärung verlangen,  ob  der  Verkäufer vom Vertrag zurücktreten  oder  innerhalb angemessener Frist  nachliefern  will.  Pönalvorschreibungen werden von BWN nicht  anerkannt.   
Der Versand  erfolgt  grundsätzlich  auf Kosten und Gefahr des Käufers. Auch bei  vereinbarter  frachtfreier  Lieferung  erfolgt  der Versand auf  Gefahr des Käufers. Die Versandart wird  mangels  einer  besonderen schriftlichen Vereinbarung durch den Verkäufer bestimmt. Etwaige Verpackungskosten gehen zu Lasten des Käufers. Bei Bahnversand wird  auch  eine  allfällige Schleppbahngebühr in Rechnung  gestellt. Die Angabe von Fractkosten erfolgt ohne Gewähr.

7. Annahmeverzug:
Gerät der Käufer in Annahmeverzug, so geht die Gefahr auf ihn über. Sämtliche dadurch verursachten Aufwendungen des Verkäufers gehen zu Lasten des Käufers.

 

8. Erfüllung und Gefahrenübergang:
Nutzung und Gefahr gehen spätestens mit dem Abgang der Lieferung ab Werk auf den Käufer über , und  zwar  unabhängig von  der für  die Lieferung vereinbarten Preisregelung.

Lieferung frei  Baustelle bedeutet  Lieferung ohne  Abladen durch den Anlieferer unter    der Voraussetzung einer geeigneten Zufahrt. Der  Empfänger hat das Abladen der Fahrzeuge  unverzüglich  zu veranlassen.  Abladeverzögerungen  gehen  zu Lasten des  Auftraggebers.   
   
Bei  verzögertem  Abgang  aus  dem Lieferwerk, der auf Umstände zurückzuführen  ist, die  auf  Seiten  des  Käufers  liegen,  geht  die  Gefahr  mit dem Tag der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

 

9. Mängelrüge:                    
Falls  bei  der  Lieferung  Mängel  auftreten  sollten,  hat  die Mängelrüge mittels eingeschriebenem  Brief  unverzüglich  nach  der  Lieferung  des  Materials,  bei  versteckten Mängeln  jedoch  unverzüglich  nach deren Auftreten bei sonstigem Haftungsausschluß    zu erfolgen.    
    
                   
10. Gewährleistung und Haftung:    
Unser  Unternehmen  verpflichtet  sich,  nach  den  entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen  zu  haften,  soweit im  folgenden  nichts  anderes  festgelegt ist.  Im  Falle  von rechtzeitigen und berechtigten Mängelrügen, kann der Verkäufer zwischen einer Ersatzlieferung  oder  einer  Verbesserung wählen, Preisminderungsansprüche  entstehen  dem Käufer dadurch nicht.                        
Keine Gewährleistung wird gewährt für geringe, den Verwendungszweck nicht wesentlich beeinträchtigende Abweichungen der Lieferung von etwaigen Vorlieferungen oder von einem Muster, sowie von Prospekten, welche dem Angebot beigelegt werden ( z.B. im Bezug auf Maße, Gewicht und Qualität ). Ebenso wird für produktionsbedingte Farbunterschiede der gelieferten Ware keine Gewährleistung gewährt.                              
Die  Ansprüche  aus  der  Gewährleistung  verjähren  nach 6 Monaten ab Lieferung der Ware. Die  Gewährleistung  jedoch erlischt sofort, wenn ohne schriftliche Einwilligung des  Verkäufers  der  Käufer  selbst  oder  eine von ihm ermächtigt Person Änderungen, Verbesserungen  oder  Instandsetzungen  an  den  gelieferten  Gegenständen  vornimmt.    

Auch im Fall berechtigter Mängelrügen  hat der Käufer nicht  das Recht, fällige Zahlungen  einzubehalten bzw. Fälligkeiten hinauszuschieben. Bei  Auflösung  des Vertrages hat  der Käufer nicht  das  Recht, gelieferte Sachen zur Sicherung irgendwelcher Ansprüche zurückzubehalten.  Der Käufer übernimmt die Haftung  für die Richtigkeit von Plänen  und  technischen Unterlagen,  die dem Verkäufer überreicht werden. Diese  Unterlagen werden vom Verkäufer nicht überprüft.                       

Eine Ersatzpflicht nach dem Produkthaftungsgesetz für Sachschäden an betrieblich  genutzten Gegenständen  gegenüber Unternehmen  und deren Abnehmern ist ausgeschlossen ( Überbedinungspflicht ).        


11. Zahlung:    
Die  Zahlungen  sind  gemäß den vereinbarten Zahlungsbedinungen  zu  leisten.  Falls nicht in  der schriftlichen Auftragsbestätigung des Verkäufers abweichende Zahlungstermine  genannt  wurden,  ist  die  Hälfte   der  Kaufsumme  bei  Erhalt  der  Auftragsbestätigung, der Rest bei der Anzeige der Versandbereitschaft zahlbar.
Solange  ältere  fällige  Rechnungen  noch  offen  sind,  sind  sämtliche Zahlungen  auf diese  anzurechnen.  Ein  Anspruch  auf Skonto besteht  in diesen Fällen nicht. Zahlungen  werden  zuerst  auf  die aufgelaufenen Zinsen, Spesen sowie Kosten und  erst dann auf das Kapital angerechnet.
 Der Käufer ist nicht  berechtigt, irgendwelche Gegenforderungen gegen  die Forderung des  Verkäufers  aus  der Lieferung  aufzurechnen. Zahlungen können  schuldbefreiend nur  an  das  vom  Verkäufer  angegebene  Bankkonto  oder  an  einen  mit schriftlicher Inkassovollmacht ausgewiesenen Vertreter des Verkäufers getätigt werden.
Eine bankmäßige Zahlung gilt dann als rechtzeitig, wenn der Verkäufer am letzten Tag der  Zahlungsfrist  von  der  Bank vom  Zahlungseingang  verständigt wird. Auch wenn andere  Zahlungsbedinungen   vereinbart  worden   sind,  wird   der  gesamte  Kaufpreis sofort fällig, wenn der Käufer
-   mit einer Zahlung in Rückstand gerät
-   oder mit einer anderen Verbindlichkeit gegen den Verkäufer in Rückstand gerät
-   oder überschuldet ist
-   oder gegen den Käufer das Insolvenzverfahren beantragt wird
-   oder  Umstände  eintreten, die  Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit  auftreten  lassen.
Gestaltet sich die Finanzielle Lage des Käufers nach unserem Dafürhalten für ungünstig oder ist er mit der vereinbarten Zahlung in Verzug, so sind wir berechtigt:
-   die Erfüllung der eigenen Verpflichtung bis zur Bewirkung der rückständigen Zahlungen aufzuschieben und / oder
-   eine Verlängerung der Lieferzeit in Anspruch zu nehmen und / oder
-   auf Erfüllung des Vertrages zu bestehen und / oder
-   Verzugszinsen  in Höhe von  4 %  über  dem  Diskontsatz  der Nationalbank zu verlangen und / oder
-   den Rücktritt  vom  Vertrag  unter  Setzung einer Nachfrist zu erklären, wobei sämtliche  daraus  entstehenden  Aufwendungen  des  Verkäufers  vom Käufer zu tragen sind.
Bei Rücktritt durch den Verkäufer hat der Käufer bereits gelieferte Ware dem Verkäufer  auf  eigene  Kosten  und  Gefahr zurückzustellen,  bei nicht  marktgängigen Waren ( z.B. Sonderanfertigungen ) ist der Verkäufer berechtigt, die fertigen bzw. bereits angearbeiteten  Teile dem Käufer  zur Verfügung zu stellen und hierfür den Entsprechenden Anteil des Verkaufspreises zu verlangen.


12. Eigentumsvorbehalt:
Bis zur vollständigen Erfüllung aller Finanziellen Verpflichtungen des Käufers behält sich  der Verkäufer das Eigentum recht  an sämtlichen von ihm bezogenen Waren vor.
Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch im Falle der Vereinigung, Be- und Verarbeitung  zu  einem   angemessenen  Anteil auf  die  vereinigte,  be- oder verarbeitete Sache. Bei Lieferungen in laufender  Rechnung  dient  der  Eigentumsvorbehalt  als Sicherung für die Saldoforderung des Verkäufers.
Der Verkäufer  behält  sich  vor, die Art der Ersichtlichmachung seines Eigentums an den in seinem Eigentum befindlichen Sachen zu bestimmen.
Bei Pfändung  oder  sonstigen  Zugriffen  dritter  Personen  hat  uns  der Käufer sofort mittels  eingeschriebenen  Briefes  zu verständigen. Veräußert der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware, gleich in welchem Zustand,  so tritt er  bereits  im Augenblick der Veräußerung gegenüber dem  Abnehmer alle seine Forderungen  mit allen Nebenrechten bis zur vollständigen Tilgung unserer Forderungen erfüllungshalber ab.
Der Käufer hat uns auf verlangen seine Abnehmer zu nennen und diese rechtzeitig von der Zession  zu  verständigen.  Die Zession ist in Geschäftsbüchern, Lieferscheinen, Rechnungen etc. dem Verkäufer ersichtlich zu machen. Auf Wunsch ist Einsicht in diese Geschäftsbücher  und Geschäftspapiere zu geben. Ist der Käufer  mit seinen Zahlungen uns gegenüber in Verzug, so gilt, dass die bei ihm eingehenden  Verkaufserlöse abzusondern sind und der Käufer diese nur in unserem Namen innehat. Bei sämtlichen  Warenrücknahmen ist der Verkäufer berechtigt, angemessene Transport- und Manipulationskosten zu berechnen.


13. Rücktritt vom Vertrag:
Falls über das Vermögen eines Vertragspartners das Konkurs- oder Ausgleichsverfahren eröffnet  wird, ist der Verkäufer berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Liegt ein Lieferverzug vor, der auf grobes Verschulden des Verkäufers zurückzuführen ist, ist der Käufer berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
    
                   
14. Schutzrechte:
Pläne, Skizzen  oder  sonstige  technische  Unterlagen bleiben ebenso wie Muster, Kataloge, Prospekte, Abbildungen  oder dergleichen stets geistiges Eigentum des Verkäufers unter Schutz der einschlägigen Bestimmungen hinsichtlich Vervielfältigung, Nachahmung und Wettbewerb.


15. Gegenverrechnung:
Wir sind berechtigt, Gegenverrechnungen jeder Art vorzunehmen. Dies gilt aber nicht für unsere Kunden.


16. Erfüllungsort und Gerichtsstand:
Erfüllungsort ist der Sitz des Lieferwerkes, als Gerichtsstand wird Linz, Oberösterreich, vereinbart. Anzuwenden ist österreichisches Recht.
    

17. Abänderungen der Geschäfts- und Lieferbedingungen:
Sollten einzelne Bestimmungen der vorstehenden Verkaufs- und Lieferbedingung durch Gesetz, Sondervereinbarungen oder durch gerichtliche Feststellung wegfallen oder geändert werden, so wird die  Wirksamkeit der übrigen  Bestimmungen  nicht  berührt.

 

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